Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates verlangt Gleichbehandlung für Kinder in Regenbogenfamilien

Nach dem Ständerat hat nun auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates der Vorlage zur Zulassung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare und faktische Lebensgemeinschaften mit 15:9 Stimmen zugestimmt. Damit hat sich die Kommission ganz am Wohl des Kindes orientiert und für die Gleichstellung von Kindern unabhängig des Zivilstandes der Eltern eingesetzt.

“Wir sind froh, dass die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates den dringenden Handlungsbedarf zur rechtlichen Absicherung für unsere Kinder und Familien anerkennt. Nun hoffen wir auf ebensolche Zustimmung im Plenum des Nationalrates und auf eine rasche Umsetzung”, kommentiert Maria von Känel, Geschäftsführerin des Dachverbands Regenbogenfamilien, die erfreuliche Entwicklung.

Rechtlicher Missstand

Kinder, die in Regenbogenfamilien aufwachsen, d.h. in Familien in denen sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell oder trans* definiert, leben in den meisten Fällen mit zwei Elternteilen zusammen. Doch rechtlich wird nur einer von beiden anerkannt. Damit wird den Kindern allein wegen der sexuellen Orientierung ihrer Eltern faktisch die Möglichkeit genommen, rechtlich und finanziell vollumfänglich abgesichert zu leben.

Jetzt verlangt nach dem Ständerat auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, diesen diskriminierenden Missstand zu beseitigen. Konkret soll die Gesetzesvorlage bewirken, dass eine Person das Kind ihres Partners bzw. ihrer Partnerin adoptieren kann, sofern der zweite leibliche Elternteil des Kindes nicht bekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist und unter der Bedingung, dass die Adoption die beste Lösung für das Kindeswohl darstellt.

Durch die neue gesetzliche Bestimmung wird zum Beispiel sichergestellt, dass Kinder, die in Regenbogenfamilien aufwachsen, im Falle des Todes ihres leiblichen Elternteils bei ihrem zweiten Elternteil verbleiben können und nicht fremdplatziert werden. Im Falle des Todes ihres nicht-leiblichen rechtlichen Elternteils haben sie einen Erbanspruch sowie einen Anspruch auf Waisenrente. Des Weiteren wird gewährleistet, dass sie ihren zweiten rechtlichen Elternteil im Trennungsfall weiterhin sehen können und auch einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben.

Scroll to top